CANARYSAILING - VERTRAGSBESTIMMUNGEN
Dies ist eine Kopie des Vertrages, der zu Charterbeginn von beiden
Parteien zu unterzeichen ist.

Schiffchartervertrag
Vertragsgeber = Vermieter:
Francisco Castellá Lancha- Canary Sailing
Vertragsnehmer = Mieter:
...........................................
Vertagsgegenstand:
Yacht: ENDURANCE 35 KETCH. Reg nº 6-GC-22-1997
Bereitstellungshafen: LAS PALMAS OF GRAN CANARIA
Hafen der Rückgabe:
.........................................................
Nutzungsgebiet: Hoheitsgebiet der Kanarischen
Inseln
Mietzeitraum: ...................................................................
25 %
Anzahlung bei Buchung: ....................................€uro
Restnzahlung bei Ankunft ..........................................:€uro
Kaution zahlbar bei Ankunft: .. ................................... €uro
1.- Basiskonditionen
1. - Der Vermieter stellt des Schiff ohne Skipper / Kapitän für die
alleinige Nutzung durch den Mieter und zu dem vertraglich festgesetzten
Zeitraum / Bestimmungen zur Verfügung.
2..- Die Vorauszahlung hat mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung zu
erfolgen. Die Restzahlung und die zu leistende Kaution hat zu dem in
diesem Vertrag festgehlten Zeitpunkt zu erfolgen.
2.- Kaution
Der Vermieter kann die geleistete
Kaution ganz oder teilweise zurückbehalten und zur Minderung oder Tilgung
des ihm
erlitten finanziellen Schadens verwenden, insofern
1.- irgendein schuldhaftes Verhalten des Mieters während der
Vertragslaufzeit vorliegt oder zustande kam und hierdurch dem Vermieter ein finanzieller
Schaden ebtsteht.
2.- irgendein schuldhaftes Verhalten des Mieters Reparaturkosten an dem
Schiff und / oder dessen Zubehör oder Wiederbeschaffungskosten bei
Verlust des Schiffes verursachen sollte, die durch die
Versicherungspolice nicht abgedeckt sind.
3.- durch schuldhaftes Verhalten des Mieters, Schäden materieller und
immaterieller Art an Dritten entstehen sollten und die daraus eventuell
resultierenden Regressansprüche des / der Dritten gegenüber dem
Vermieter auszugleichen und / oder zu befriedigen. 4.- Bei zeitgerechter Rückgabe des Schiffes und
nach der Überprüfung des Schiffes auf entstandene Schäden wird die
geleistete Kaution innerhalb 14 Tage zurückerstattet. Im Falle von
eintretenden Streitigkeiten hinsichtlich der Ursächlichkeit für
entstandene Schäden an dem Schiff, wird die Kaution bis zur Abklärung
der daraus resultierenden Fragen / Untersuchungen einbehalten.
3.- Verpfllichtungen des Vermieters
1.- Der Vermieter hat das Schiff im einwandfreien und seetauglichem
Zustand entsprechend den von den spanischen Behörden (z.B. Secretaría de Estado de Infraestructuras y transportes, Dirección General de la Marina
Mercante) vorgeschriebenen Bestimmungen, an den Mieter oder dessen Repträsentanten
auszuhändigen. Sollte es durch die, von den spanischen Behörden
vorgeschrienenene Bestimmungen zu einer verspäteten Bereitstellung
des Schiffes durch den Vermieter kommen, so haftet der Vermieter
ausschliesslich nur bis zur Höhe der von dem Mieter einbezahlten
Beträge. Weitergehende Schadensforderungen irgendwelcher Natur bleiben
hiervon ausgeschlossen.
2.- Der Vermieter verpflichtet sich das Schiff zu den vertraglich
festgesetzten Zeitpunkt und Übergabeort bereitzustellen. Insofern aus
irgenwelchen Gründen keine fristgerechte Übergabe durch den Vermieter
erfolgt, so erhält der Mieter für jede 12 stündige Verzögerung
eine Vergütung. Falls eine Verzögerung von mehr als 25% des gesamten
Mietzeitraumes einteten sollte, so hat der Mieter das Recht vom Vertrag
zurückzutreten und der Vermieter hat an den Mieter, alle die von dem
Mieter an den Vermieter geleisteten Zahlungen, an den Mieter
zurückzuerstatten. In solch einem Fall, haftet der Vermieter nicht
für weitergehende Verluste jeglicher Art, die auf die Verzögerung
der Bereitstellung des Schiffes oder Stornierung des Mietvertrages
zurückzuführen sind.
4.- Versicherung
1.- Das Schiff und dessen Austsattung / Zubehör ist entsprechend den
allgemein üblichen Konditionen nach dessen Wert und den
allgemein üblichen Schadensummen hinsichtlich eines evtl. eintretenden
Todesfall oder Personenschaden versichert. Die jeweiligen Deckungsummen
sind den Versicherungspolicen zu entnehmen.
2.- Insofern die Deckungssummen der Versicherungspolicen nicht
ausreichen, Schadenersatzforderungen des Vermieters, verursacht durch
Fehlverhalten oder schuldhaftes Verhalten des Mieters oder die ihm
angeschlossene Partei, ausreichend zu tilgen, so hat der Mieter, die zur
vollen Befriedigung und Ausgleichung des dem Vermieter entstanden
Schadens, notwendige Differenzsumme an den Vermieter zu bezahlen.
3.- Der Mieter darf das Schiff nur auschliesslich innerhalb des
angegebenen Seegebietes fahren, da eine Zuwiderhandlung dessen, einem
Vertagsverstooss gegenüber dem Versicherungsgeber gleichkommt.
5.- Verpflichtungen des Mieters
1.- Der Mieter muss im Besitz einer gültigen Navigationslizens sein, die
nachweisst, dass er befähigt ist, ein Schiff wie das oben genannte sicher
zu führen.
2.- Der Mieter hat während und bis zu Ende der Vertragszeit die laufenden
Kosten für das Schiff zu zahlen. Für jegliche Mehrkosten,
Verbrauchskosten, die dem Mieter während der Vertragslaufzeit anzurechnen
sind, haftet dieser gegenüber dem Vermieter.
3.- Im Falle eines Unfalles unnd / oder Beschädigung des Schiffes oder
Ausfall der Betriebsbereitschaft des Schiffes, hat der Vermieter umgehend
den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten davon in Kentniss zu setzen
und hat die von dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten an Ihn
weitergeleiteten Instruktionen Folge zu leisten.
4.- Der Mieter darf das Schiff ohne ausdrückliche Zustimmung der
Vermieters nicht untervermieten bzw. die Kontrolle über das Schiff an andere
weitergeben.
5.- Der Mieter darf das Schiff ausschliesslich nur für nicht
kommerzielle Zwecke und sein privates Vergnügen nutzen. Insofern der
Mieter das Schiff für die Teilnahme an einer Regatta nutzen möchte, so
ist hierfür die schrifftliche Genehmigung der Vermieters erforderlich.
6.- Der Mieter hat dafür Sorge zu trgaen, das die Anzahl der ihn
begleitenden Personen die in der Passagierliste genannten Personenzahl
nicht überschreitet.
7.- Der Mieter übernimmt während der Vertragslaufzeit die volle
Verantwortung für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft des Schiffes
sowie dessen Zubehör. Das gleiche gilt auch dann, insofern das Schiff
unbeaufsichtigt gelassen wird.
8.- Der Mieter hat alle in dem angegebenen Fahrgebiet geltenden Hafen-,
Zoll-, Handels, Drogen- bzw. Genussmittelbestimmungen und behördlichen
Anweisungen zu beachten.
9.- Die Mitnahme von jeglichen Tieren ist nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Vermietrs möglich..
10.- Der Mieter verpflichtet sich, das Schiff während des
Vertragslaufzeit jederzeit betriebsbereit / fahrbereit zu halten.
11.- Zum Ende der Vertragslaufzeit hat der Mieter das Schiff und dessen
Zubehör im einwandfreien Zustand ( = Zustand des Schiffes wie bei
Übernahme ) an den vereinbarten Bestimmungort zu bringen und an den
Vermieter oder dessen Bevollmächtigten zu übergeben. Insofern der Mieter
keine fristgerechte Rückgabe des Schiffes einhalten kann, so hat der
Mieter für jede Verzögerung einen finanziellen Ausgleich zu leisten.
Grundlage für die Berechnung dieser Ausgleichszahlung ist der normale bis
doppelte Tagesmietpreis oder ein Teil hiervon. Diese Verpflichtung bleibt
bis zu dem Zeitpunkt der endgültigen Rückgabe des Schiffes bestehen.
6.- Allgemein
1.- Der Vermieter hat das Recht zu prüfen, ob der Mieter in der Lage ist,
das Schiff sicher und nach den entsprechenden Bedingungen zu navigieren. Im
Falle, das der Vermieter, mit der Art und Weise der Schiffsführung durch
den Mieter nicht einverstanden ist und / oder der Meinung ist, das der
Mieter nicht im Besitz der notwendigen Kenntnisse ist, das Schiff den
allgemein notwendigen Erfordernissen zu führen, so hat der Vermieter das
Recht, diesen Vertrag zu stornieren.
2.- Der Vermieter hat das Recht, das Fahrgebiet des Mieters
einzuschränken, insofern der Vermieter der Meinung ist, das der Mieter
und / oder die ihn begleitende Personen nicht ausreichend Erfahrung /
Kentnisse vorweissen kann. Das gleiche gilt, insofern aktuelle oder zu
erwartende Wetterumstände ein erhöhtes oder nicht zu kalkulierndes
Risiko darstellen.
3.- Sollte eine Bestimmung dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten Zweck so weit
wie möglich verwirklicht..
4.- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, ist
Las Palmas de Gran Canaria, Spanien.
Unterschrifft des Vermieters. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrifft des Mieters . . . . . . . . . .......... . . . . . . . . . . .
.Datum. . . . . . . . .
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