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CANARYSAILING -  VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Dies ist eine Kopie des Vertrages, der zu Charterbeginn von beiden Parteien zu unterzeichen ist. 

Schiffchartervertrag

Vertragsgeber = Vermieter:             Francisco Castellá Lancha- Canary Sailing

Vertragsnehmer = Mieter:        ...........................................


Vertagsgegenstand:
Yacht:   ENDURANCE 35 KETCH. Reg nº 6-GC-22-1997
Bereitstellungshafen:  LAS PALMAS OF GRAN CANARIA
Hafen der Rückgabe: .........................................................
Nutzungsgebiet:     Hoheitsgebiet der Kanarischen Inseln
Mietzeitraum:   ...................................................................


1.- Basiskonditionen

1. - Der Vermieter stellt des Schiff ohne Skipper / Kapitän für die alleinige Nutzung durch den Mieter und zu dem vertraglich festgesetzten Zeitraum / Bestimmungen zur Verfügung.
2..- Die Vorauszahlung hat mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung zu erfolgen. Die Restzahlung und die zu leistende Kaution hat zu dem in diesem Vertrag festgehlten Zeitpunkt zu erfolgen.

2.- Kaution

Der Vermieter kann die geleistete Kaution ganz oder teilweise zurückbehalten und zur Minderung oder Tilgung des ihm erlitten finanziellen Schadens verwenden, insofern

1.- irgendein schuldhaftes Verhalten des Mieters während der Vertragslaufzeit vorliegt oder zustande kam und hierdurch dem Vermieter ein finanzieller Schaden ebtsteht.
2.- irgendein schuldhaftes Verhalten des Mieters Reparaturkosten an dem Schiff und / oder dessen Zubehör oder Wiederbeschaffungskosten bei Verlust des Schiffes verursachen sollte, die durch die Versicherungspolice nicht abgedeckt sind.
3.- durch schuldhaftes Verhalten des Mieters, Schäden materieller und immaterieller Art an Dritten entstehen sollten und die daraus eventuell resultierenden Regressansprüche des / der Dritten gegenüber dem Vermieter auszugleichen und / oder zu befriedigen.
4.- Bei zeitgerechter Rückgabe des Schiffes und nach der Überprüfung des Schiffes auf entstandene Schäden wird die geleistete Kaution innerhalb 14 Tage zurückerstattet. Im Falle von eintretenden Streitigkeiten hinsichtlich der Ursächlichkeit für entstandene Schäden an dem Schiff, wird die Kaution bis zur Abklärung der daraus resultierenden Fragen / Untersuchungen einbehalten.

3.- Verpfllichtungen des Vermieters

1.- Der Vermieter hat das Schiff im einwandfreien und seetauglichem Zustand entsprechend den von den spanischen Behörden (z.B. Secretaría de Estado de Infraestructuras y transportes, Dirección General de la Marina Mercante) vorgeschriebenen Bestimmungen, an den Mieter oder dessen Repträsentanten auszuhändigen. Sollte es durch die, von den spanischen Behörden vorgeschrienenene Bestimmungen zu einer verspäteten Bereitstellung  des Schiffes durch den Vermieter kommen, so haftet der Vermieter ausschliesslich nur bis zur Höhe der von dem Mieter einbezahlten Beträge. Weitergehende Schadensforderungen irgendwelcher Natur bleiben hiervon ausgeschlossen.
2.- Der Vermieter verpflichtet sich das Schiff zu den vertraglich festgesetzten Zeitpunkt und Übergabeort bereitzustellen. Insofern aus irgenwelchen Gründen keine fristgerechte Übergabe durch den Vermieter erfolgt, so erhält der Mieter für jede 12 stündige Verzögerung  eine Vergütung. Falls eine Verzögerung von mehr als 25% des gesamten Mietzeitraumes einteten sollte, so hat der Mieter das Recht vom Vertrag zurückzutreten und der Vermieter hat an den Mieter, alle die von dem Mieter an den Vermieter geleisteten Zahlungen, an den Mieter zurückzuerstatten. In solch einem Fall, haftet der Vermieter nicht für weitergehende Verluste jeglicher Art, die auf die Verzögerung der Bereitstellung des Schiffes oder Stornierung des Mietvertrages zurückzuführen sind.

4.- Versicherung

1.- Das Schiff und dessen Austsattung / Zubehör ist entsprechend den allgemein üblichen Konditionen nach dessen Wert und den allgemein üblichen Schadensummen hinsichtlich eines evtl. eintretenden Todesfall oder Personenschaden versichert. Die jeweiligen Deckungsummen sind den Versicherungspolicen zu entnehmen.
2.- Insofern die  Deckungssummen der Versicherungspolicen nicht ausreichen, Schadenersatzforderungen des Vermieters, verursacht durch Fehlverhalten oder schuldhaftes Verhalten des Mieters oder die ihm angeschlossene Partei, ausreichend zu tilgen, so hat der Mieter, die zur vollen Befriedigung und Ausgleichung des dem Vermieter entstanden Schadens, notwendige Differenzsumme an den Vermieter zu bezahlen.
3.- Der Mieter darf das Schiff nur auschliesslich innerhalb des angegebenen Seegebietes fahren, da eine Zuwiderhandlung dessen, einem Vertagsverstooss gegenüber dem Versicherungsgeber gleichkommt.

5.- Verpflichtungen des Mieters

1.- Der Mieter muss im Besitz einer gültigen Navigationslizens sein, die nachweisst, dass er befähigt ist, ein Schiff wie das oben genannte sicher zu führen.
2.- Der Mieter hat während und bis zu Ende der Vertragszeit die laufenden Kosten für das Schiff zu zahlen. Für jegliche Mehrkosten, Verbrauchskosten, die dem Mieter während der Vertragslaufzeit anzurechnen sind, haftet dieser gegenüber dem Vermieter.
3.- Im Falle eines Unfalles unnd / oder Beschädigung des Schiffes oder Ausfall der Betriebsbereitschaft des Schiffes, hat der Vermieter umgehend den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten davon in Kentniss zu setzen und hat die von dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten an Ihn weitergeleiteten Instruktionen Folge zu leisten.
4.- Der Mieter darf das Schiff ohne ausdrückliche Zustimmung der Vermieters nicht untervermieten bzw. die Kontrolle über das Schiff an andere weitergeben.
5.- Der Mieter darf das Schiff ausschliesslich nur für nicht kommerzielle Zwecke und sein privates Vergnügen nutzen.  Insofern der Mieter das Schiff für die Teilnahme an einer Regatta nutzen möchte, so ist hierfür die schrifftliche Genehmigung der Vermieters erforderlich.
6.- Der Mieter hat dafür Sorge zu trgaen, das die Anzahl der ihn begleitenden Personen die in der Passagierliste genannten Personenzahl nicht überschreitet. 
7.- Der Mieter übernimmt während der Vertragslaufzeit die volle Verantwortung für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft des Schiffes sowie dessen Zubehör. Das gleiche gilt auch dann, insofern das Schiff unbeaufsichtigt gelassen wird.
8.- Der Mieter hat alle in dem angegebenen Fahrgebiet geltenden Hafen-, Zoll-, Handels, Drogen- bzw. Genussmittelbestimmungen und behördlichen Anweisungen zu beachten.
9.- Die Mitnahme von jeglichen Tieren ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermietrs möglich..
10.- Der Mieter verpflichtet sich, das Schiff während des Vertragslaufzeit jederzeit betriebsbereit / fahrbereit zu halten.
11.- Zum Ende der Vertragslaufzeit hat der Mieter das Schiff und dessen Zubehör im einwandfreien Zustand ( = Zustand des Schiffes wie bei Übernahme ) an den vereinbarten Bestimmungort zu bringen und an den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten zu übergeben. Insofern der Mieter keine fristgerechte Rückgabe des Schiffes einhalten kann, so hat der Mieter für jede Verzögerung einen finanziellen Ausgleich zu leisten. Grundlage für die Berechnung dieser Ausgleichszahlung ist der normale bis doppelte Tagesmietpreis oder ein Teil hiervon. Diese Verpflichtung bleibt bis zu dem Zeitpunkt der endgültigen Rückgabe des Schiffes bestehen.

6.- Allgemein

1.- Der Vermieter hat das Recht zu prüfen, ob der Mieter in der Lage ist, das Schiff sicher und nach den entsprechenden Bedingungen zu navigieren. Im Falle, das der Vermieter, mit der Art und Weise der Schiffsführung durch den Mieter nicht einverstanden ist und / oder der Meinung ist, das der Mieter nicht im Besitz der notwendigen Kenntnisse ist, das Schiff den allgemein notwendigen Erfordernissen zu führen, so hat der Vermieter das Recht, diesen Vertrag zu stornieren.
2.- Der Vermieter hat das Recht, das Fahrgebiet des Mieters einzuschränken, insofern der Vermieter der Meinung ist, das der Mieter und / oder die ihn begleitende Personen nicht ausreichend Erfahrung / Kentnisse vorweissen kann. Das gleiche gilt, insofern aktuelle oder zu erwartende Wetterumstände ein erhöhtes oder nicht zu kalkulierndes Risiko darstellen.
3.- Sollte eine Bestimmung dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten Zweck so weit wie möglich verwirklicht..
4.- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, ist Las Palmas de Gran Canaria, Spanien.



Unterschrifft des Vermieters. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 


Unterschrifft des Mieters . . . . . . . . . .......... . . . . . . . . . . . .Datum. . . . . . . . . 


 
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